Außergerichtliches Schuldenregulierungsverfahren nach § 305 Insolvenzordnung
Ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage unterbreite ich folgenden außergerichtlichen Einigungsvorschlag zur Schuldenregulierung auf der Grundlage der Insolvenzordnung:
- Die Laufzeit dieses Vergleichs beträgt 36 Monate. Die Frist beginnt mit dem zweiten Monat, nach dem der letzte Gläubiger dieser Regelung zugestimmt hat. Ein Zustandekommen wird den Gläubigern mitgeteilt.
- Während der Laufzeit werden Zahlungen in Höhe des pfändbaren Betrages gemäß der Tabelle § 850 c, 850f Abs. 1 ZPO geleistet. Der danach jeweils pfändbare Betrag wird prozentual, entsprechend des Anteils an den Gesamtverbindlichkeiten, auf alle Gläubiger verteilt und monatlich, jeweils zum 5. Werktag eines Monats, zur Auszahlung gebracht. Monatliche Beträge unter € 10,- werden abweichend hiervon halbjährlich ausgezahlt.
- Während der Laufzeit gemäß der Ziffer 1 wird – jährlich zum 1. des Monats, in dem dieser Vergleich gestartet ist – jede für die Bemessung der Zahlungen nach §§ 850 c, 850 f Abs. 1 ZPO relevante Änderung allen Gläubigern schriftlich mitgeteilt und werden ggf. die Zahlungsraten neu berechnet.
Eine sofortige Anpassung ist vorzunehmen, wenn sich das pfändbare Einkommen um mehr als 10 % verändert. - Der Schuldner / die Schuldnerin verpflichtet sich analog § 295 InsO (Obliegenheiten), während der Laufzeit dieses Vergleiches
- eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn keine Beschäftigung vorhanden sein sollte, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
- Vermögen, das von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erworben wird, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erworben wird, zum vollen Wert an die Gläubiger entsprechend ihrer Anteile an den Gesamtverbindlichkeiten herauszugeben (von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen);
- keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nummer 4 InsO zu begründen;
- jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich allen Gläubigern anzuzeigen.
- Für die Dauer der ungestörten Vergleichslaufzeit verzichten die Gläubiger auf Voll-streckungsmaßnahmen jeder Art. Analog § 89 InsO werden bereits ausgebrachte Pfändungen ruhend gestellt. Bestehende Lohnabtretungen werden nicht in Anspruch genommen.
- Jeder Gläubiger kann diesen Vergleich kündigen, wenn der Schuldner / die Schuldnerin mit mindestens zwei ganzen aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist und erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt worden ist, dass bei Nichtzahlung des Betrages innerhalb der Frist der Vergleich gekündigt werde.
- Nach Ablauf der Laufzeit dieses Vergleiches werden dem Schuldner / der Schuldnerin die dann noch bestehenden Forderungen erlassen. Dieses gilt auch, wenn während der Vergleichslaufzeit von 36 Monaten – trotz Erfüllung der Obliegenheiten (siehe oben) – kein pfändbares Einkommen erzielt werden konnte und deshalb keine Zahlungen geleistet wurden.
Der Schuldenerlass ist schriftlich zu bestätigen, etwaige Vollstreckungstitel sind herauszugeben. Außerdem wird eine Löschungsbewilligung für Eintragungen im Schuldnerverzeichnis erteilt und eine Erledigungserklärung an die SCHUFA bzw. andere Auskunfteien veranlasst.